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Pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige Familienangehörige, Freunde oder Bekannte aus dem sozialen Umfeld kümmern sich meist schon sehr früh um ihre hilfe- und pflegebedürftigen Mitmenschen, häufig wenn (noch) keine anderen Hilfesysteme greifen. Nach wie vor werden die meisten Pflegebedürftigen von ihren Angehörigen gepflegt. Damit leisten pflegende An- und Zugehörige einen großen Beitrag für die Gemeinschaft. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, die Pflegebereitschaft bei Angehörigen und Nahestehenden zu fördern und zu erhalten.
Der Gesetzgeber unterstützt die familiäre Pflege, indem er neben der Beratung auch Pflegekurse, Schulungen, Selbsthilfe für pflegende Angehörige und Auszeiten fördert bzw. zur Verfügung stellt. Nachteile, die durch Pflege entstehen, sollen so weit wie möglich reduziert werden, z.B. durch eine gute sozialversicherungsrechtliche Absicherung.
Leistungen und Angebote für Pflegende
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) treten zum 01. Juli 2025 neue Regelungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen in Kraft. Besonders wichtig ist die Einführung des sogenannten „Gemeinsamen Jahresbetrags“ für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Diese Neuerung bringt mehr Flexibilität, einfachere Handhabung und erhöhte Leistungsbeträge. Ab Pflegegrad 2 steht pflegebedürftigen Menschen künftig ein einheitlicher Jahresbetrag von 3.539 € zur Verfügung. Dieser Betrag kann flexibel für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege verwendet werden – je nach individuellem Bedarf. Damit entfällt die bisherige Trennung der Leistungsbeträge und auch die komplizierte Umwidmung zwischen den beiden Leistungen. Wichtigste Änderungen ab 01.07.2025 auf einen Blick3.539 € jährlich für beide Pflegeformen gemeinsam. Flexibler Einsatz des Betrags – keine festen Obergrenzen je Pflegeart mehr. Verhinderungspflege bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr möglich (bisher 6 Wochen). Keine Vorpflegezeit mehr: Die bisher notwendige sechsmonatige Pflegezeit durch Angehörige entfällt. Pflegegeld wird bei ganztägiger Verhinderungspflege bis zu acht Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
In teilstationären Einrichtungen werden hilfebedürftige Menschen entweder tagsüber oder während der Nacht von professionellen Pflegekräften betreut. In einer Tagespflegeeinrichtung verbringen hilfe- und pflegebedürftige Menschen tagsüber ihre Zeit, während sie in der eigenen Wohnung oder bei Angehörigen die Nacht verbringen. Eine Tagespflege kann die pflegerische Versorgung zu Hause wesentlich erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Das Angebot stellt für Angehörige eine enorme Entlastung dar. Vor allem alleinlebenden, älteren Menschen bietet die Tagesbetreuung die Möglichkeit einer drohenden Vereinsamung entgegen zu wirken. Hier finden Sie eine Auflistung von Tagespflegeeinrichtungen. Hier finden Sie eine Auflistung von Einrichtungen zur Kurzzeitpflege
Die Pflegekassen haben für Personen, die einen Angehörigen pflegen oder sich ehrenamtlich um Pflegebedürftige kümmern, unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen. Diese werden von anerkannten Pflegediensten oder den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege organisiert. Darin werden pflegenden Angehörigen praktische Anleitungen und Informationen, aber auch Beratung und Unterstützung zu den unterschiedlichsten Themen angeboten. Außerdem dienen diese Kurse dazu, pflegenden Angehörigen die Möglichkeit zu geben, sich mit anderen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen. Die Pflegekurse können auch als individuelle Schulungen zu Hause durchgeführt werden.
Anbieter Angebot Medizinisches Zentrum Gudrun Brinkmann Petra Strangl E-Mail: pflegetrainer@medizinisches-zentrum.de
Pflegekurs Familiale Pflege St. Johannisstift E-Mail: s.kroening@johannisstift.de Pflegetraining nach Krankenhausaufenthalt Pflegekurse für pflegende Angehörige Pflegekurse für pflegende Angehörige von Menschen mit Demenz je 3 Nachmittage Gesprächskreis für pflegende Angehörige Brüderkrankenhaus Annette Bobbert Gabriele Schulz Claudia Siegel Pflegekurse und Beratung für pflegende Angehörige Erstberatung Pflegetrainings bereits im Krankenhaus (Dauer 30-45 Minuten) Individuelle Pflegetrainings zu Hause (Dauer 30-45 Minuten) Ganzheitliche Pflegekurse (drei mal vier Stunden an drei Tagen) Pflegekurs „Demenz“ Initialpflegekurs Gesprächskreis für pflegende Angehörige (jeden letzten Montag im Monat von 10:00 bis 11:30 Uhr) St. Vincenz-Krankenhaus Paderborn Anmeldung: Mo.- Fr. von 9.00 bis 14.00 Uhr Tel.: 05251 861317 E-Mail: familiale-pflege@vincenz.de Pflegekurse für pflegende Angehörige „Familiale Pflege“: Pflegekurse (3 Termine wahlweise am Vormittag und Nachmittag) Demenzpflegekurse (3 Termine wahlweise am Vormittag und Nachmittag) Caritas Zentrum für Wohnen, Pflege & Beratung Tel.: 05251 161957340 E-Mail: Sabine.Dziallas-Loick@caritas-pb.de Kurs für Angehörige von Menschen mit Demenz Individuelle häusliche Schulung Gruppe für Ehepartner von Menschen mit Demenz Deutsches Rotes Kreuz Pflegekurs St. Josefs-Krankenhaus Salzkotten Anmeldung: Mo.- Fr. von 9.00 bis 12.30 Uhr Tel.: 05258 10-8581 E-Mail: familiale-pflege@vincenz.de Pflegekurse für pflegende Angehörige
„Familiale Pflege“:
Pflegekurse (3 Termine wahlweise am Vormittag und Nachmittag) Demenzpflegekurse (3 Termine wahlweise am Vormittag und Nachmittag Gesprächskreis für pflegende Angehörige (Jeden 2. Donnerstag im Monat, 10.00 - 11.30 Uhr im St. Josefs-Krankenhaus Salzkotten)
Die Beratungseinsätze müssen bei Pflegebedürftigen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich, in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich durchgeführt werden. Auch alle anderen Pflegepersonen oder Pflegebedürftige können diese Beratungseinsätze ebenfalls in Anspruch nehmen. Mit dem Beratungseinsatz, der in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst stattfindet, werden Hinweise im Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder den Fähigkeiten des Pflegebedürftigen gegeben. Des Weiteren werden Vorschläge bei Problemen in der täglichen Pflege un-terbreitet. Zusätzlich wird auf Pflegekurse aufmerksam gemacht und über weitergehende Schulungs- und Beratungsmöglichkeiten informiert.
Anspruch auf Pflegezeit wird Beschäftigten gewährt, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Ein Anspruch auf Freistellung besteht sowohl für die häusliche als auch für die außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen, nahen Angehörigen sowie für die Begleitung von nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase. Der Anspruch gilt für alle Pflegegrade. Es handelt sich um eine sozialversicherte, vom Arbeitgeber nicht bezahlte vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer von bis zu sechs Monaten. Der Anspruch besteht nur
Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Das heißt, sie können sich für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Durchschnitt eines Jahres teilweise für die Pflege in häuslicher Umgebung einer beziehungsweise eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Pflegegrade 1 bis 5) freistellen lassen. Ein Anspruch auf teilweise Freistellung besteht auch für die außerhäusliche Betreuung von minderjährigen pflegebedürftigen, nahen Angehörigen.
Werden nahe Angehörige von Beschäftigten akut pflegebedürftig, besteht das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für die betroffene Person eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Auf Verlangen der Arbeitgeber muss eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit der oder des Angehörigen sowie die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorgelegt werden. Eine kurz-zeitige Arbeitsverhinderung können alle Beschäftigten in Anspruch nehmen – unabhängig von der Anzahl der bei den Arbeitgebern Beschäftigten. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen. Als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt können Beschäftigte ein auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenztes Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen. Dies gilt für die Pflege von pflegebedürftigen Personen aller Pflegegrade. Das Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich bei der Pflegekasse bzw. dem privaten Pflegeversi-cherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu beantragen. Ab 2024 ist das Pflegeunterstützungsgeld keine einmalige Leistung mehr, sondern soll stattdessen einmal pro Jahr zur Verfügung stehen. Auf der Internetseite können zusätzlich alle wichtigen Informationen zum Thema Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf abgerufen werden.
Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen, ist eine anstrengende und schwierige Arbeit. Personen, die ihre Eltern, Kinder oder andere Angehörige betreuen, pflegen und versorgen – sind daher seit einiger Zeit auch in das öffentliche Bewusstsein gerückt. Ihrer Aufgabe, mit der sie auch gesellschaftliche Verantwortung übernehmen, können die Pflegenden nur nachkommen, wenn auch sie selbst gesund bleiben. Weitere Informationen zum Gesundheitsschutz und zur Organisation der häuslichen Pflege für pflegende Angehörige erhalten Sie unter anderem von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen (UK NRW)
Die Belastung für pflegende Angehörige ist hoch, sie sind für ihre Familienangehörigen im Dauereinsatz und haben kaum Zeit für sich. Zeit für sich, Entspannung und neue Energie bieten Kuren für pflegende Angehörige. Seit dem 01.01.2012 zählen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für pflegende Angehörige zur gesetzlichen Leistung der Krankenkassen. Bei entsprechender Indikation haben Sie einen Anspruch auf eine Maßnahme. Lassen Sie sich individuell und kostenlos bei Ihrer Kurberatungsstelle vor Ort beraten. Sie erhalten Unterstützung bei der Auswahl der passenden Klinik sowie bei der Antragstellung. Zudem werden Sie zu den Versorgungsmöglichkeiten Ihres Pflegebedürftigen beraten. In einigen Kliniken besteht die Möglichkeit den Pflegebedürftigen mitzunehmen oder in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung in der Nähe unterzubringen. Beratungsangebote im Kreis Paderborn: Caritas-Information und Beratung Frau Lohmann, Kurberatung Frau Burkhardt-Kropp, Pflegeberatung Caritasverband im Dekanat Büren e.V. Frau Feldkamp AWO Kreisverband Paderborn e.V. Frau Luthmann Weitere Informationen finden Sie hier: https://www.pflegewegweiser-nrw.de/uebersicht-kur
Wer eine oder mehrere Personen ab Pflegegrad 2 nicht erwerbstätig für mindestens 10 Stunden wöchentlich pflegt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leis-tungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 44 SGB XI. Dies können z.B. Rentenleistungen, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sein. Weitere Informationen finden Sie hier:
Ihr Wegweiser zur Pflege in NRW Ratgeber für pflegende Angehörige der BAGSO - Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen e.V. finden Sie hier Beruf und Pflege vereinbaren - ein Leitfaden für Personalverantwortliche des Kompetenzzentrums Frau & Beruf Ostwestfalen-Lippe
Rund 85 Prozent der pflegebedürftigen Menschen werden im Kreis Paderborn im häuslichen Umfeld versorgt - zumeist ausschließlich von ihren Angehörigen ohne fachpflegerische Unterstützung. Der Kreis hat daher Ende 2018 nachgefragt: Wie geht es pflegenden Angehörigen? Wie empfinden sie ihre Lebensituation? Welche Probleme, Unterstützungsbedarf und Anregungen gibt es? Das Ergebnis der Umfrage stellen wir Ihnen hier vor.
Dokumentation - Nachmittag für pflegende Angehörige
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